AGB
§ 1 Geltung der Bedingung
1. Für die Geschäftsbeziehungen mit unseren
Kunden, auch für die Erteilung von Auskünften und Beratungen
durch uns, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen,
auch wenn sie bei späteren Vertragsabschlüssen nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden.
2. Geschäftbedingungen des Kunden die wir nicht
ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind unverbindlich, auch
wenn wir ihnen nicht widersprechen.
Abweichungen von unseren Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten nur,
wenn sie schriftlich vereinbart sind oder wir sie ausdrücklich anerkennen.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluß
1. Unsere Angebote sind freibleibend, d.h. sie gelten
nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes an uns, durch den Kunden.
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir das schriftliche oder mündliche
Angebot des Kunden schriftlich bestätigen. Schriftliche oder mündliche
Angebote des Kunden stehen Angebote per Telefax, E-Mail, oder telefonisch
gleich.
Für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. Im Fall einer Leistung durch uns ohne vorherige Auftragsbestätigung
gelten die mit der Leistung übermittelten Unterlagen (Rechnung, Lieferschein)
als Auftragsbestätigung.
2. Alle Vereinbarungen, Nebenabredenund Vertragsänderungen,
insbesondere auch Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftbedingungen
bedürfen der Schriftform.
3. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, vor, bei oder
nach Vertragsabschluß von dem Inhalt der Auftragsbestätigung oder
diesen Bedingungen durch mündliche oder schriftliche Zusagen abzuweichen
oder zu ergänzen. Dies gilt nicht für Zusagen der Geschäftsführung.
Ziffer 2 bleibt unberührt.
4. Alle Angaben unserer Waren und Leistungen, insbesondere
die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts-, Maß- und Güteangaben sind als annähernd zu betrachtende
Durchschnittswerte. Änderungen in Form, Ausführung und Farbe, Konstruktionsänderungen
und Änderungen der Ausführungsart behalten wir uns vor, sofern
diese Änderungen für unsere Kunden zumutbar sind.
Unsere Produkt- und Leistungsangaben sind keine zugesicherten Eigenschaften,
sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Waren und Leistungen. Soweit
die Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der
Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet werden, sind
branchenübliche Abweichungen, soweit sie für den Kunden zumutbar
sind, zulässig.
5. Sofern wir Muster oder Proben liefern, gelten die Eigenschaften von Mustern oder Proben nicht als zugesichert, es sei denn, daß anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Zugesicherte Eigenschaften müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
§ 3 Lieferung und Leistung
1. Nur bei dem Datum nach bestimmbaren Lieferfristen
und -Terminen geraten wir ohne Mahnung in Verzug. Im Übrigen
kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf von Lieferfristen und- Terminen
eine angemessene Frist zur Leistung setzen, die mindestens eine Woche betragen
muss. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist geraten wir in Verzug.
2. Hat der Kunde Änderungswünsche, beginnen
die Fristen und Termine erst mit Zugang unserer schriftlichen Bestätigung
der Auftragsbestätigung.
3. In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen
Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben und die uns eine Leistung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie etwa Betriebsstörungen,
Transportverzögerungen, Streiks, rechtsmäßige Aussperrungen,
behördliche Maßnahmen sowie die Nichtlieferung, nicht richtige
oder verspäteter Lieferung oder Leistung seitens unsere Zulieferer
(rechtzeitige Beauftragung derselben vorausgesetzt) entbinden uns von
den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag. Soweit Leistungshindernisse
nur vorübergehender Natur sind, werden wir nur für die Dauer
der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist von unserer Leistungsverpflichtung
frei. Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht zumutbar ist, er
insbesondere aufgrund der Verzögerung kein Interesse mehr an der
Leistung hat, ist der Kunde im Hinblick auf die noch nicht erbrachten
Leistungen zum Vertragsrücktritt berechtigt; sind Teilleistungen
dem Kunden nicht zumutbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag
berechtigt. Der Rücktritt muss spätestens vier Wochen nach Kenntnis
des Kunden vom Leistungshindernis erklärt werden. Der Rücktritt
kann nicht mehr erklärt werden, wenn dem Kunden eine Erklärung über
unsere erneute Leistungsfähigkeit zugeht.
4. Lieferfristen und -Termine verlängern
sich um den Zeitraum, in welchen der Kunde seinen Verpflichtungen uns
gegenüber nicht nachkommt. Unsere Rechte aus Verzug des
Kunden bleiben hiervon unberührt.
5. Wir sind zu Teillieferungen und Leistungen berechtigt.
6. Ein Versand unserer Waren erfolgt nur aufgrund
ausdrücklicher Vereinbarung mit unserem Kunden. Der Versand der
Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des Untergangs und der
Verschlechterung geht mit der Absendung ab Auslieferungslager (Übergabe
der Ware an die Transportperson) auf den Kunden über, sofern
ein Gefahrübergang nicht bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft
erfolgt ist (siehe § 4 Ziffer 1).
Versandkosten einschließlich der Verpackungskosten trägt der
Kunde. Auf seinem Wunsch und seine Kosten kann die Ware gegen Transportschäden
und sonstige Risiken versichert werden. Sofern eine bestimmte Versandart
nicht ausdrücklich vereinbart wird, erfolgt der Transport in handelsüblicher
Form und Verpackung.
§ 4 Abnahmepflicht des Kunden
1. Der Kunde ist zur unverzüglichen Abnahme von Lieferungen
und Entgegennahme von Leistungen verpflichtet, sobald unsererseits Erfüllungsbereitschaft
besteht. Verzögert sich die Versendung von Waren aus Gründen,
die beim Kunden liegen, so erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige
der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang
trägt der Kunde.
2. Nimmt der Kunde die Lieferung nicht ab, können
wir ihm eine angemessene Nachfrist setzen und nach ergebnislosem Ablauf
der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
3. Wir sind berechtigt, den vorgenannten Schadenersatz
zu pauschalisieren oder aber den tatsächlich entstandenen Schaden
geltend zu machen. Der pauschale Schadenersatz beträgt bei Kaufverträgen
20%, bei Dienstleistungsverträgen 10% und bei Werkverträgen
25% der mit uns vereinbarten Vergütung.
§ 5 Preise, Zahlung
1. Soweit nicht ausdrücklich anderes angegeben ist,
sind unsere Preise Nettopreise. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung
aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen, insbesondere
aufgrund von Änderungswünschen unserer Kunden werden gesondert
berechnet.
2. Maßgeblich für unsere Vergütung
sind die am Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung (Datum)
gültigen Preise. Sollten zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung
und der Lieferung bzw. dem Beginn unserer Leistung mehr als zwei Monate
liegen, sind wir berechtigt, unsere dann gültigen Preise zu berechnen.
3. Zahlungen sind in Euro zu leisten, soweit nicht
ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist. Unsere Rechnungen sind
innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen.
Wir sind berechtigt, Teilleistungen und Teillieferungen gesondert abzurechnen.
4. Zahlungen haben porto- und spesenfrei zu erfolgen.
Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Wechsel
und Schecks werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlegung und
Protesterhebung angenommen. Bei Wechsel sind alle üblichen Bankspesen
vom Kunden zu vergüten.
5. Bei Vertragsvolumina über 6.000,00 Euro netto
sind wir berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50% zu
verlangen. Wir sind nicht verpflichtet, vor Eingang der Einzahlung
Leistungen zu erbringen oder auch nur leistungsvorbereitende Maßnahmen
zu treffen.
6. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest oder Zahlungseinstellung
des Kunden können wir sofortige Zahlung unserer Gesamtforderung ohne
Rücksicht auf deren Fälligkeit verlangen. Das gilt auch, wenn
begründete oder ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder
Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen und zwar auch dann, wenn die Gründe
für diese Zweifel bereits bei Vertragsabschluss vorlagen, uns jedoch
weder bekannt waren noch bekannt sein müssten. Darüber hinaus
steht uns ein Leistungsverweigerungsrecht solange zu, bis die genannten
Gründe nicht mehr vorliegen oder der Kunde Sicherheit in Höhe
unserer Gesamtforderung geleistet hat. Die gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte
und sonstige Rechte bleiben daneben bestehen.
7. Ein Einspruch der Rechnung hat innerhalb von 3
Tagen ab Zugang zu erfolgen. Spätere Einsprüche sind
rechtsunwirksam. Ein Zahlungsverzug erfolgt nach dem Überschreiten
des in der Rechnung vereinbarten Zahlungszieles, jedoch spätestens
nach 30 Tagen. Verzugzinsen werden nach dem jeweiligen gültigen
Zinssatz berechnet und auf die Bruttogesamtsumme aufgerechnet. Weitere
Kosten eines Mahnverfahrens und/ oder eine Beauftragung eines Inkassodienstes
gehen zu Lasten des Kunden.
§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen. Im Übrigen sind sie ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen kann der Kunde nur erklären, sofern diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. An allen von uns gelieferten Waren einschließlich
von uns im Rahmen von Werkverträgen dem Kunden überlassener Sachen
(Vorbehaltsware) besteht zu unseren Gunsten ein Eigentumsvorbehalt bis
zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung
mit dem Kunden zustehenden oder später entstehenden Forderungen, gleich
aus welchem Rechtsgrund sie resultieren.
2. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes die Vorbehaltswaren zu veräußern,
zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden. Jede anderweitige
Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Eingriffe
in unsere Rechtsposition, insbesondere Pfändungen der Vorbehaltsware
hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten
gehen zu seinen Lasten. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Vertragspartnern
gegenüber zu gleichen Bedingungen einen Eigentumsvorbehalt geltend
zu machen, wenn er den Kaufpreis stundet. Anderenfalls ist er zur Weiterveräußerung
nicht berechtigt.
3. Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung
oder einem sonstigen Rechtsgrund in Bezug auf die Vorbehaltsware tritt der
Kunde bereits jetzt sicherheitshalber an uns ab. Die abgetretenen Ansprüche
dienen im selben Umfang wie die Vorbehaltsware zu unserer Sicherung. Zur
Weiterveräußerung ist der Kunde nur berechtigt und ermächtigt,
wenn sichergestellt ist, dass ihm daraus zustehende Forderungen auf uns übergehen.
Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen
auf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Kommt der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nach, wird er auf unsere
Aufforderung hin die Abtretung unverzüglich offenlegen und seinen jeweiligen
Vertragspartner darauf hinzuweisen, dass Zahlungen auf seine Forderungen
noch mit befreiender Wirkung an uns geleistet werden können. Ein Widerruf
ist auch zulässig, wenn der Kunde uns vereinbarte Sicherheiten nicht
gewährt.
4. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht unserem
Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert,
erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung
in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten
Vorbehaltsware.
5. Unterfallen an uns abgetretene Forderungen einer
Kontokorrentabrede, tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe
nach unserer Forderung entsprechenden Teil des Saldos, einschließlich
des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
6. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware
erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen
für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung,
so dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird,
so erwerben wir an der einheitlichen Sache Eigentum, auch wenn die
andere Sache als Hauptsache anzusehen ist. Miteigentum im Verhältnis
des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der anderen
Sache im Zeitpunkt der Verbindung. Der Kunde verwahrt unser Miteigentum
unentgeltlich. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen über
die Vorbehaltsware entsprechend.
7. Übersteigen die uns gewährten Sicherheiten
den Wert unserer Forderung insgesamt um mehr als 20%, werden wir auf
Verlangen des Kunden unverzüglich nach unserer Wahl Sicherheiten
in Höhe des 20% übersteigenden Betrages freigeben.
8. Kommt unser Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware oder gegebenenfalls
Abtretung von Herausgabeansprüchen gegenüber Dritten zu verlangen,
ohne gleichzeitig Nachfristen setzen oder ein Rücktrittsrecht
ausüben zu müssen, es sei denn, das Verbraucher Kredit Gesetz
ist anwendbar. Die Herausgabe der Vorbehaltsware erfolgt auf Kosten
des Kunden.
§ 8 Gewährleistung
1. Waren hat der Kunde unverzüglich nach Übergabe sorgfältig zu untersuchen und dabei festgestellte Mangel unverzüglich schriftlich zu rügen. Ist der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar, hat die Mängelrüge unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden sind.
2. Bei Mängeln oder Fehlern einer zugesicherten Eigenschaft
unserer Waren oder Leistungen hat der Kunde nach unserer freien Wahl zunächst
nur Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatz. Erst wenn Nachbesserung oder
Ersatz zweifach fehlschlagen, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
3. Stehen dem Kunden wegen mangelhafter Waren oder
Leistungen oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften Schadenersatzansprüche
gegen uns zu, haften wir nur gemäß § 9 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Für Mangelfolgeschäden haften
wir nicht, es sei denn, es fehlen zugesicherte Eigenschaften und die
Eigenschaftszusicherung sollte den Kunden gegen das Risiko solcher
Schäden absichern. Wir haften dann jedoch nur für den typischen,
vorhersehbaren Schaden.
§ 9 Schadenersatzansprüche
Auf Schadenersatz haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Unmöglichkeit, Verzug und der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir darüber hinaus auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von vorstehender Haftungsbeschränkung unberührt.
§ 10 Urheber- und Leistungsschutzrechte
Sämtliche uns zustehenden Urheber- und Leistungsschutzrechte verbleiben bei uns, sofern deren Übertragung für die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen nicht unabdingbar ist. Grundsätzlich räumen wir nur einfache Nutzungsrechte an unseren Leistungen ein.
§ 11 Besondere Bestimmungen für Werkleistungen
Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen und diesen vorgehend geltend
für von uns erbrachte Werkleistungen die nachfolgenden Absätze:
1. Wir sind nicht verpflichtet, die für die Ausführung
unserer Leistungen übergebene Pläne, Zeichnungen und sonstigen
Unterlagen, auch die von Fachingenieuren gefertigten Unterlagen, auf
ihre technische Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
Offensichtliche Fehler werden wir unserem Kunden jedoch anzeigen. Die
zu einem Auftrag gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts-, Maßangaben, die nicht von uns gefertigt worden sind,
sind Eigentum unserer Kunden. Wir werden sie innerhalb angemessener
Frist nach Auftragserteilung oder auf Anforderung unserer Kunden zurückgeben.
Wir sind berechtigt, zu Dokumentationszwecken die Kopien dieser Unterlagen
zu fertigen und zu behalten.
2. Abnahmen unserer Leistungen folgen grundsätzlich
förmlich unter Anfertigung eines Abnahmeprotokolls in Gegenwart
des Kunden oder seines Vertreters und eines von uns bevollmächtigten
Mitarbeiters. Erscheint der Kunde oder sein Bevollmächtigter zum
vereinbarten Abnahmetermin nicht, kann die Abnahme gleichwohl durchgeführt
werden. Ein dabei gefertigtes Protokoll ist auch ohne die Mitwirkung
des Kunden verbindlich. Die förmliche Abnahme kann durch vorherige
Teilabnahmen, technische Abnahmen, Schlusszahlungen oder Entgegennahmen
oder Nutzung von Leistungen durch den Kunden ersetzt werden. Eine fiktive
Abnahme ist möglich.
3. Ein Sicherheitseinbehalt ist ausgeschlossen.
§ 12 Anwendbares Recht
Auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendung des Übereinkommens der UN vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG-"Wiener Kaufrecht") sowie die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EKG/EAG) sind ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen nichts anderes ergibt, der Sitz unseres Unternehmens.
§ 13 Kundendaten
Wir erlauben uns den Hinweis, dass wir die über unsere Kunden erhaltenen Daten speichern (§ 26 Bundesdatenschutzgesetz).